Was darf ein Privatdetektiv?

Was darf ein Privatdetektiv bei der Ausübung seines Berufs? Oder auch anders gefragt: Welchen Bestimmungen muss er Folge leisten? Grundlegend muss sich der Detektiv ebenfalls an rechtliche Grundlagen halten und gewisse berufsethische Grundsätze verfolgen.
Rechtliche Grundlage für die Berufsausübung

Zunächst muss ein Privatdetektiv seine Beschäftigung gemäß § 14 Gewerbeordnung beim Gewerbeamt anmelden und dabei ein polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Abs. 5 einreichen.

Berechtigtes Interesse

Grundlage aller detektivischer Leistungen, damit ein Detektiv tätig sein darf, ist das sogenannte berechtigte Interesse des Auftraggebers gemäß § 193 des StGB. Liegt kein berechtigtes Interesse vor und wird der Detektiv dennoch tätig, so macht er sich strafbar.

Rechte und Pflichten des Detektivs

Als ordentlicher Kaufmann und Gewerbetreibender muss der Detektiv seinen Beruf gewissenhaft und mit berufsüblicher Sorgfalt ausüben. Er sollte die anvertrauten Interessen seiner Auftraggeber mit Objektivität, bester Sachkunde, Entschiedenheit und mit Zuhilfenahme aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten verfolgen. Ebenso muss er sich durch das Studium der gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und Fachliteratur über seine Rechten und Pflichten informieren sowie sich neuer Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftlicher und technischer Hilfsmittel für die Ausübung seines Berufs bewusst sein. Darüber hinaus erhält der Detektiv von seinen Auftraggeber vertrauliche Informationen und ist somit Vertrauensträger mit absoluter Verschwiegenheitspflicht. Laut § 38 der Gewerbeordnung sind Detekteien dem sogenannten überwachungsbedürftigen Gewerbe (Vertrauensgewerbe) zugeordnet. Ebenso verhält es sich mit den Auskünften von Informanten, Gewährsleuten und anderen Quellen. Auch fernab der Auftragserledigung muss die Verschwiegenheitspflicht des Detektivs gegenüber Familie und Bekannten weiterhin gewährleistet sein.

Jedermannsrechte

In Deutschland hat der Detektiv keine hoheitlichen Befugnisse oder Sonderrechte, sondern verfügt lediglich über Jedermannsrechte, die jedem Bürger zustehen. Daher gibt es auch keine speziellen Lizenzen für Detektive und sie sind normale Gewerbetreibende. Detektive und jeder Bürger darf sich auch gemäß §127 der Strafprozessordnung (StPO) der Jedermann-Festnahme bedienen, wenn eine Person auf frischer Tat ertappt wird, eine Fluchtgefahr besteht und die Identität der Person nicht festgestellt werden konnte. Dieses Sonderrechts bedienen sich üblicherweise auch Kaufhaus-detektive, die eine Person beim Diebstahl erwischen und solange in Gewahrsam nehmen dürfen bis die Polizei eintrifft. Sind die oben genannten Voraussetzungen und Kriterien der Jedermann-Festnahme nicht gegeben, kann mit Anzeige des Geschädigten wegen Körperverletzung, Nötigung oder Freiheitsberaubung gerechnet werden. Der Detektiv hat keinesfalls die gleichen Befugnisse wie die Polizei und darf weder die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen einschränken noch eine Waffe tragen. Das heißt auch, dass er nur Gewalt anwenden darf, wenn es sich um Notwehr handelt und dadurch Gefahr für Leib und Leben eines Menschen abgewendet wird.

Berichterstattung

Ferner ist der Detektiv zu absoluter Wahrheit gegenüber seinem Auftraggeber verpflichtet und muss ebenso einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten anfertigen. Hierbei muss er darauf achten, dass der Bericht unmissverständlich, vollständig, sachlich und objektiv formuliert wurde. Schlussfolgerungen und Vermutungen müssen von Fakten deutlich formal abgegrenzt werden. Dieser Bericht muss jederzeit einer richterlichen Prüfung standhalten sowie vor Gericht als Beweismaterial dienen, d.h. die Tatsachenberichte sollten im Prozess beeidet werden können.

Aktenordnung und Buchführung

Hinsichtlich der Verordnung der Länder über die „Buchführungs- und Auskunftspflicht von Detekteien“ ist der Detektiv dazu verpflichtet die Akten- und Archivordnung übersichtlich für Dritte zu führen und unzugänglich für Unbefugte aufzubewahren.

Rechnungstellung

Bei der Preisgestaltung handelt es sich um eine freie Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Detektiv, bei dem beiden Parteien einen Dienstvertrag gemäß BGB abschließen. Allerdings sind bei der Auftragsannahme klare und unmissverständliche Kostenvereinbarungen zu treffen und diese klar abzugrenzen zwischen Honorar, sachdienliche Leistungen und sacherforderlichen Spesen und Fahrtkosten. Gebräuchlich ist die Vergütung nach Zeitaufwand mit Hinzurechnung von belegbaren sachdienlicher Leistungen und Spesen. Jedoch sind auch Pauschalhonorare üblich. Durchaus darf der Detektiv, Annahme und Ausführung des Auftrags von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Zugleich darf er ein Erfolgshonorar mit dem Auftraggeber vereinbaren, obwohl er einen Erfolg weder schuldet noch garantieren kann. Als rechtswidrig gelten jedoch Kosten-absprachen, die die Notlage oder den Leichtsinn des Auftraggebers ausnutzen. Demgegenüber ist auch die Gewährleistung und Zusage von Vermögensvorteilen nicht legitim.

Werbung

Ein Privatdetektiv und eine Detektei können sich aller verfügbaren Werbemedien bedienen, müssen allerdings darauf achten, dass die Gestaltung der Werbung seriös, sachlich und wahrheitsgetreu ist. Unlautere Werbung ist zu unterlassen und nicht rechtmäßig.
Rechtliche Grenzen eines Privatdetektiv

Komplikationen ergeben sich bei der detektivischen Arbeit meist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dessen Anwendungsbereich wird allerdings durch die Notwendigkeit der festgestellten Rechtswidrigkeit begrenzt. Hierbei erfolgt eine Interessenabwägung, bei dem der Zweck der Handlung und das Erfordernis des Eingriffs relevant sind. Durch die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, verlieren Eingriffe daher die Widerrechtlichkeit.

Gesprächs- und Videoaufzeichnung

Der Detektiv unterliegt bei seinen Ermittlungen dem Datenschutzgesetz. Die Gesprächs-aufzeichnung ist gemäß §201 StGB in Deutschland eine Straftat, sofern nicht alle Beteiligten vor Gesprächsbeginn einer Überwachung zugestimmt haben. Ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden. Eine Ausnahme bildet die Gesprächsaufzeichnung durch richterliche Anordnung. Weiterhin ist es nicht rechtswidrig, wenn ein privates Gespräch heimlich auf Tonband aufgenommen wird, wenn der Gesprächspartner mit dem Gespräch rechtswidrige Absichten verfolgt und die Aufnahme lediglich dazu dient, in einer notwehrähnlichen Lage das Tatgeschehen beweiskräftig festzuhalten. Eine Beobachtung öffentlicher Räume durch Videoüberwachung ist kenntlich zu machen und nur zulässig zur Abwehr von Gefahr für staatliche und öffentliche Sicherheit, zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts und bei berechtigten Interessen mit festgelegten Zwecken.
Hausdurchsuchungen

Eine unerlaubte Durchsuchung fremder Räumlichkeiten stellt eine kriminelle Handlung dar und ist als Einbruch oder Hausfriedensbruch zu bewerten.
GPS-Überwachung

Laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. Juni 2013, Az. 1 StR 32/13) ist die heimliche Überwachung von Zielpersonen mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar. Durch Einsatz eines GPS-Empfängers macht sich nicht nur der ausführende Detektiv und Detektei strafbar, sondern auch der Auftraggeber (Anstiftung). Ein GPS-Sendereinsatz stellt eine unerlaubte Datenverarbeitung für Privatpersonen dar, die gemäß §§28, Abs. 1 Nr. 2, 29, Abs. 1 Nr.1 und §§44, Abs. 2 Nr. 1 BDSG unter Strafe steht.

Überwachung und Dauerobservation

Für deutsche Ermittler ist die Arbeit durch das Anti-Stalking Gesetz erschwert, da eine Observation ohne berechtigtes Interesse nach § 238 Abs. 1 SGB eine Straftat darstellt. Erfolgt die Observation in einer Art und Weise, dass sie einen schwersten Eingriff in die Intimsphäre (versteckter Detektiv in der Wohnung) der Zielperson darstellt, ist sie nichtig.

Bild- und Videomaterial

Auch hier ist wieder die Interessensabwägung zu berücksichtigen. Auch die Art und Weise des Eingriffs ist hierbei relevant (vgl. Überwachung und Dauerobservation). Eine Weitergabe des Bild- und Videomaterials darf gegen den Willen des Betroffenen nur an den Anwalt, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht weitergegeben werden. Die öffentliche Verbreitung ist untersagt.

Rechtliche Grundlagen der Berufsdetektive in Österreich

Die obigen Erläuterungen beziehen sich hauptsächlich auf die deutsche Ermittlungstätigkeit. Etwa anders sieht es in Österreich aus. Das Detektivgewerbe fällt in Österreich unter die reglementierten Gewerbe mit einer besonderen behördlichen Befähigungsprüfung. Die Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und eine besondere Zuverlässigkeit sind dadurch rechtlich geregelt und gegeben. In der Gewerbeordnung (Österreich) sind die Rechte und Pflichten der Berufsdetektive gemäß § 94, 129, 130 GewO geregelt. Deutsche Berufsverbände drängen aus Gründen der Qualitätssicherung auf solche Regelungen – bleiben jedoch bisher erfolglos.